NATURHEILPRAXIS KERSTIN STÜBER
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Behandlungskosten
Die Behandlungskosten richten sich nach Dauer und Art der Diagnose/Therapie.

Die Behandlung erfolgt nach der z. Zt. gültigen Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH ).

Erstgespräch:

In der Regel betragen die Kosten für ein erstes ausführliches Gespräch und die dazugehörende Arzneimittel-/Therapiewahl 80 € . Das Erstgespräch dauert in der Regel zwischen 1-1,5 Std.

Folgetermine:

Je nach zeitlichem Aufwand fallen für die Folgetermine 40 - 60 € pro Termin an (Dauer 0,5 - 1,5 Std.). Der erste Folgetermin sollte ca. 4 Wochen nach dem Erstgespräch stattfinden und dient der Verlaufskontrolle. Weitere Folgetermine erfolgen in der Regel danach in größeren Abständen und nach Bedarf.

Telefongespräche:

Kurze Telefongespräche sind kostenfrei. Für zeitintensive Telefongespräche sowie zusätzliche telefonische Beratungen, die über die Erstberatung hinausgeht, entstehen Kosten, entsprechend der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH).

Kostenerstattung:

Die Kostenübernahme durch private Krankenversicherung und sog. Zusatzversicherung für so genannte Heilbehandlungen sind immer abhängig von dem jeweiligen Tarif, aber derzeit schon als Standartleistung bei den meisten privaten Versicherungsverträgen im Angebot enthalten.

Dabei erstatten die Kassen den im Tarif bezeichneten Satz gemäß des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH). Das GebüH ist eine Richtlinie für die Kassen und Heilpraktiker. Die Kassen richten sich in Ihrer Erstattung nach diesem Tabellenwerk.
Der Erstattungsrahmen der Kassen findet sich im Überblick unter GebüH .

Beamte mit Beihilfeanspruch bekommen dann Beihilfe, wenn ihr Hauptversicherer Kosten durch heilpraktische Behandlung teilweise übernimmt.

Dies gilt ähnlich auch für Beamte im Postdienst , nur zu anderen Sätzen und Bedingungen.

Die gesetzlichen Krankenkassen sehen generell keine Kostenerstattung der Behandlung durch Heilpraktiker vor.

Steuerliche Absetzbarkeit:

Je nach individueller Situation können die (Rest-)Kosten für die Heilbehandlung durch Heilpraktiker als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.

Sie sollten diese Möglichkeit auf jeden Fall zur nächsten Steuererklärung fachlich prüfen lassen und alle Nachweise für finanzielle Eigenleistungen (Quittungen, Rechnungen und Fahrkarten, auch von Zahnarztbesuchen, Apotheken, Optikern, Sanitätshandlungen etc.) aufbewahren!